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Österreich

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    Einreise + Visum

    Hinweis
    In Österreich dürfen Uniformen ausländischer Staaten nur mit österr. Sondererlaubnis getragen werden.

    Einreise ohne Visum
    Ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts sind vom Visumzwang befreit für einen Aufenthalt bis zu 3 Monaten (Keine Arbeitsaufnahme u.ä.) und sofern im Besitz der erforderlichen Rückreise oder Weiterreise-Tickets und -Papiere sowie ausreichender Geldmittel für den Aufenthalt: Deutsche mit gültigem Reisepass, Diplomaten-, Ministerial-, Dienstpass, Kinderausweis (im Kinderausweis muss als Nationalität "DEUTSCH" vermerkt sein), Seefahrtbuch, Donauschifferausweis oder Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland oder mit gültigem Behelfsmässigen Personalausweis des Landes Berlin oder Kinderlichtbildbescheinigung des Landes Berlin. Vgl. 3.2 EU-Regelung..

    EU-Regelung
    Ohne Rücksicht auf Zweck und Dauer des Aufenthalts sind die Staatsangehörigen der Staaten der Europäischen Union vom Visumzwang befreit, z.B. der Bundesrepublik Deutschland. Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis ist ausreichend zur Einreise als Besucher, Tourist oder um in Österreich eine Arbeit aufzunehmen.

    Eine vorherige Besorgung einer Arbeitserlaubnis ist bei Einreise zur Arbeitsaufnahme nicht nötig.
    3 Monate beträgt die vorläufige Aufenthaltsdauer. Wollen Staatsangehörige eines EU-Landes länger als 3 Monate bleiben, muss bei der für den Wohnsitz zuständigen örtlichen Polizeidienststelle ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt werden (in diesem Fall ist dann der Reisepass notwendig). Der Arbeitsvertrag bzw. die in Österreich üblichen Unterlagen für die anderen Tätigkeiten sind zusätzlich bei Arbeitsaufnahme, Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder Ausführung von Dienstleistungen vorzulegen.

    Wollen EU- Staatsangehörige ohne Arbeitsaufnahme in Österreich bleiben, müssen sie ein geregeltes Einkommen, welches aus ihrem Heimatland überwiesen wird, nachweisen (Rente, Bankbestätigung u.ä.) Ebenso wird der Nachweis über Abschluss einer Krankenversicherungabgeschlossen verlangt.

    Auch für die abhängigen Familienmitglieder des Staatsangehörigen des EU- Landes, und zwar den Ehepartner (dürfen nicht getrennt leben oder geschieden sein) und Kinder unter 21 Jahren; ältere Kinder nur dann, wenn sie noch von den Eltern unterhalten werden (gilt nicht, wenn die Kinder beim geschiedenen oder getrennt lebenden Elternteil leben), die Eltern und Grosseltern des Staatsangehörigen des EU- Landes und seines Ehepartners, SOFERN diese von ihm/ihr unterhalten werden (gilt nicht, wenn diese Angehörigen in aufsteigender Linie als Studenten kommen; gilt auch nicht, wenn es sich um die Eltern und Grosseltern des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehepartners handelt) wird eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

    Ein vorab zu besorgendes Visum benötigen Sie dann, wenn es sich beim Ehepartner und/oder abhängigen Kindern und Familienangehörigen um Nicht-EU-Staatsangehörige handelt. Nähere Infos erhalten Sie in den Konsulaten.

    Problemlos und sehr schnell können Nicht EU- Staatsangehörige, die mit einem Staatsangehörigen eines EU- Landes verheiratet sind und normalerweise für Österreich ein Visum benötigen, dieses erhalten, wenn sie zusätzlich die Heiratsurkunde (in Kopie) sowie den Reisepass oder Personalausweis ihres Ehegatten ihrem Visumantrag beifügen (es genügt auch eine amtlich beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, jedoch darf diese nicht älter als 3 Monate sein).

    Achten Sie darauf, dass bei der ersten Einreise ein Einreisestempel in den Reisepass gemacht wird Ist keine Grenzkontrolle vor Ort, dann sofort einen Stempelvermerk über die Ankunft bei der örtlichen Polizeidienststelle holen. Die Aufenthaltsgenehmigung in Österreich kann dann aufgrund dieses Visums problemlos beantragt werden.

    In Österreich geniessen Staatsangehörige der EU- Staaten, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind völlige Freiheit in Bezug auf Arbeitsplatz Wahl und Wechsel.

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