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Monaco

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    Tagesaktuelle Reiseinformationen zu diesem und allen anderen Ländern finden Sie bei TIP (www.tip.de)

    Zoll + Zollbestimmungen

    Beschlagnahmt werden Plagiate und Kopien französischer Luxusgüter (Uhren, Taschen usw.) vom französischen Zoll und erhebliche Zollstrafen, die teilweise in die Tausende gehen können, werden erhoben.

    Einreise aus der EU
    Keine Beschränkungen/Formalitäten abgabenrechtlicher Art für das Reisegepäck und ausschliesslich zu privaten Zwecken mitgeführte Waren bestehen bei unmittelbarer Einreise aus der Bundesrepublik Deutschland und den anderen EU- Ländern nach Frankreich (innergemeinschaftlicher Reiseverkehr). Davon ausgenommen sind verbotenen Waren wie Drogen, Waffen usw. (Besonderheiten s.u.).

    Problemlos können Privatpersonen Waren mitführen, die im EU- Mitgliedstaat des Einkaufs bereits versteuert (sog. verbrauchssteuerpflichtige) wurden (ohne nochmalige Besteuerung) und wenn sie ausschliesslich für ihren Eigenbedarf, d.h. nicht zu gewerblichen/ kommerziellen Zwecken, erworben wurden.
    Als Eigenbedarf gilt:

    • Tabakwaren: 800 Zigaretten, 400 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g), 200 Zigarren, 1000g Tabak (Rauchtabak);
    • Alkoholische Getränke: 10 Liter Spirituosen, 20 Liter sog. Zwischenerzeugnisse (z.B. Campari, Port, Madeira, Sherry), 90 Liter Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein), 110Liter Bier.

    Im Einzelfall ist eine Überschreitung diese Richtmengen möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass es sich auch dabei um den privaten Eigenbedarf handelt. Bei der Einreise kann bei anderen mitgeführten verbrauchssteuerpflichtigen Waren nach bestimmten Kriterien (u.a. die Gründe für den Besitz, Beförderungsart, Unterlagen über die Menge der Waren) geprüft werden, ob sie ggf. zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind.
    Kraftstoffe für KFZ, die nicht im Haupt-Tank oder in einem Reservekanister mitgeführt werden, können erneut besteuert werden.

    Keine Steuerbefreiung für Spirituosen und Tabakwaren bei Reisenden unter 17 Jahren.

    Die im innergemeinschaftlichen Luftverkehr oder Seeverkehr (Beförderung, die in einem EU-Mitgliedstaat beginnt und deren tatsächlicher Bestimmungsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat liegt) in einer Verkaufsstelle (zugelassenes Geschäft innerhalb eines Flug- oder Seehafens, auf/in einem Schiff oder Flugzeug -Duty Free Shop) unversteuert erworbenen Waren, welche im persönlichen Gepäck mitgeführt werden, wird eine Abgabenbefreiung für die und in Höhe der aus Drittländern eingeführten Waren/Freimengen und für andere Waren einschliesslich Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 200 EURO (Kinder unter 15 Jahren 100 EURO) sowie nach den dort genannten Bedingungen gewährt.

    Einreise aus Drittländern
    Zollfrei bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) ist die zum persönlichen Gebrauch während der Reise benötigte und zur Wiederausfuhr bestimmte Reiseausrüstung sowie der Reiseproviant.

    Weiterhin sind Gegenstände des Ge- oder Verbrauch, für den Haushalt oder als Geschenk in ihrem persönlichen Reisegepäck im Rahmen folgender Mengen und Wertgrenzen abgabenfrei:

    • 200 Zigaretten oder 100 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 g) oder 50 Zigarren oder 250 g Tabak (Rauchtabak)
    • 2 Liter nicht schäumende Weine
    • 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent oder 2 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 Prozent oder weniger, oder Schaumwein oder Likörwein
    • 50 g Parfüm und 0,25 Liter Eau de Toilette
    • 500 g Kaffee oder 200 g Kaffee-Extrakte oder -Essenzen
    • 100 g Tee oder 40 g Tee-Extrakte oder -Essenzen
    • 10 Liter Kraftstoff je Motorfahrzeug im Reservekanister
    • Waren bis zu einem Gesamtwert von 200 EURO, für Reisende unter 15 Jahren bis 100 EURO.

    Die Abgabenfreiheit wird nicht gewährt:

    • Reisenden unter 17 Jahren für Tabakwaren, Spirituosen, Wein, Schaumwein, Likörwein, Aperitifs und ähnliche alkoholische Getränke
    • Reisenden unter 15 Jahren für Kaffee und Kaffee-Extrakte oder -Essenzen

    Pflanzen und Lebensmittel
    Erforderlich ist ein Gesundheits- und Herkunftszeugnis eines Pflanzenschutzamtes. Besondere Vorsichtsmassnahmen bei Herkunft aus Ländern, in denen die San-Jose-Schildlaus verbreitet ist. Weitere Informationen durch die französischen Konsulate.

    Umzugsgut
    Keine Einfuhrbeschränkungen innerhalb der EU für die Mitnahme von Umzugsgut. Wird ein Kfz miteingeführt, muss dieses mind. seit 3 Monaten im Besitz des Umziehenden sein und einen Km-Stand von über 3000 km aufweisen. Zur Anmeldung sind bei der Präfektur die deutschen Kfz-Papiere und eine Konformitätsbescheinigung (erhältlich über den Kfz-Hersteller bzw. seiner Niederlassung in Frankreich; die Präfektur verlangt dann noch die Abnahme des Kfz durch die Drire (franz. Tüv) nötig. Zollfreier Umzug ist auch möglich für Wohnwagen, Privatboote oder Privatflugzeuge; sie müssen jedoch mind. seit 6 Monaten im Besitz des Umziehenden sein.

    Waffen und Munition
    Verboten ist die Mitnahme feststehender Messer. Formlos mitgebracht dürfen werden zwei Jagdwaffen mit je 100 Schuss Munition, allerdings ist eine Deklaration an der Grenze notwendig (evtl. beim grenznächsten Rathaus).

    Impressum